Hinweise zu Arztwebseiten.
Ärztliches Berufsrecht.
Für Arzt-Webseiten gelten die allgemeinen Grundsätze des ärztlichen Berufsrechts. Nach den jeweiligen Berufsordnungen können in die Webseite problemlos die Angaben übernommen werden, die auch auf dem Praxisschild zulässig sind.
Der Arzt darf nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise bereitstellen.
Unter Berücksichtigung dessen können folgende Angaben auf die Homepage gestellt werden:
- Akademische Grade und Titel
- Bezeichnungen, die nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer erworben wurden
- Tätigkeitsschwerpunkte
- Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaft, örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
- Sprechstundenzeiten
- Zulassung zu den Krankenkassen
- Praxislogo
- Hinweis Belegarzt des Krankenhauses
Neben diesen Angaben darf die Homepage Links enthalten, über die weitere Praxisinformationen auf nachgeschalteten Unterseiten abgefragt werden können. Das dürfen sein:
- Informationen über die Praxisinhaber wie Geburtsjahr, Zeitpunkt der Approbationserteilung, Niederlassung, Gebietsbezeichnung
- Angaben zu Spezialisierungen
- allgemeine sachliche Informationen über ärztliche Leistungen
- Sprachkenntnisse
- Darstellung des Praxisteams
- besondere Einrichtungen für Behinderte
- Hausbesuche
- Vertretung
- Lageplan bzw. Anfahrtsskizze zur Praxis, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Hinweise auf Parkmöglichkeiten
Richtlinien der Landesärztekammern für Arztwebseiten.
Bundesärztekammer
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Telemediengesetz (TMG)
Beruflich genutzte Internetauftritte von Ärzten unterliegen außerdem den Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz.
Nach dem TMG (§ 5 Abs. 1) sind natürliche und juristische Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln ("Diensteanbieter") verpflichtet, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name und Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen, wie z.B. einer GmbH, auch Rechtsform und Vertretungsberechtigter)
- Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation und Kontaktaufnahme mit der Praxis (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
- Ärztekammer, welcher der Arzt angehört; bei niedergelassenen Vertragsärzten auch Angabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
- Soweit eine Partnerschaftsgesellschaft besteht, das Partnerschaftsregister und die entsprechende Registernummer
- Gesetzliche Berufsbezeichnungen (z.B. Arzt/Ärztin) und den Staat, in dem diese verliehen wurde
- vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung (Berufsordnung, Heilberufsgesetz) und Informationen, wie diese zugänglich sind (es genügt insoweit ein Link auf die Seiten der Landesärztekammer)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit der Arzt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben.


